Satzung Stand: Mai 2011
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Renninger Schlüsselgesellschaft e.V. und hat seinen Sitz in Renningen. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt ist insbesondere
a) Pflege und Förderung des Karneval-Brauchtums und des schwäbisch-alemannischen
Brauchtums, gegebenenfalls zusammen mit anderen Vereinen und Institutionen,
b) Ganzjährige Förderung des Sportes, von Tanz und Spiel insbesondere der Jugendlichen, c) Kontaktpflege zu karnevalistischen, schwäbisch-alemannischen und sonstigen
heimatpflegerischen Gruppen und Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an - und die
Durchführung von brauchtümlichen Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen, die der Förderung
von Sport, Tanz und Spiel dienen. 2.
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2a - Verbandsmitgliedschaft
1. 2.
Der Verein kann sich karnevalistischen und schwäbisch-alemannischen, sowie anderen kulturellen
und sportlichen Verbänden anschließen.
Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
a) Bund Deutscher Karneval (BDK)
b) Landesverband Württembergischer Karnevalvereine e.V. 1958 (LWK) c) Landesverband Gardetanzsport Württemberg e.V. 1988 (LGW)
d) Württembergischer Landessportbund (WLSB)
Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Sportfachverbände. Dieses gilt insbesondere auch für seine Einzelmitglieder. Er tritt dafür ein, Personen die bei ihm Sport betreiben, zur Vereinsmitgliedschaft zu bewegen.
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§ 3 – Mitgliedschaft
1. Der V erein gliedert sich in
a) ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Zöglinge als Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein unterstützt. Minderjährige können nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege des Karneval oder um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums und Elferrats mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Zöglinge der Gesellschaft sind:
a) Mitglieder unserer Garden und Gruppen, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind;
b) Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige, ohne eigenes Einkommen.
Sie sind ohne Stimmrecht.
§ 3a – Sportabteilung
1. Die sportlichen Aktivitäten des Vereins werden in einer Sportabteilung zusammengefasst.
1.1 Dieser Sportabteilung gehören an:
- alle Mitglieder der Garden und sportlich tätigen Gruppen des Vereins,
2. Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst auf der Grundlage einer von einer Abteilungsversammlung beschlossenen Geschäftsordnung; diese bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung vom Präsidium. Abteilungsleiter ist jeweils der/die
Gardechef/in.
2. Die in §2a, Abs.2,d enthaltene Mitgliedschaft des Vereins im Württ. Landessportbund e.V. (WLSB) und dessen Fachverbände wird von der Sportabteilung übernommen. Diese erfüllt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des WLSB nach dessen gültiger Satzung.
3.
§ 4 – Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
1. Der Antrag zur Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Zöglinge, erfolgt durch schriftliche Antragsstellung. Die Aufnahme wird durch Präsidium und Elferrat mit einfacher Mehrheit beschlossen und schriftlich bestätigt.
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Die Neuaufnahme von Zöglingen bedingt die Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten. 2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt,
b) Tod eines ordentlichen, fördernden oder Ehrenmitgliedes sowie Zöglings, c) Ausschluss.
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß gegenüber dem Präsidium schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag des Präsidiums auch dann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres schuldhaft im Rückstand geblieben ist.
Bei Zöglingen als Mitglied gemäß § 3, Ziff. 5, endet die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung sofort. Auf Antrag des Präsidiums endet die Mitgliedschaft bei Beendigung einer aktiven Tätigkeit, sofern keine Umwandlung der Mitgliedschaft in eine solche als ordentliches Mitglied erfolgt.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins, Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlung oder wenn das Mitglied den Zielen und Satzungen des Vereins bewusst entgegenarbeitet.
Zur Stellung eines Anschlussantrages ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt. Der Ausschlussantrag ist an das Präsidium schriftlich einzureichen, das nach Anhörung des Auszuschließenden über den Ausschluss entscheidet. Von dem erfolgten Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit schriftlich zu benachrichtigen. Über die Beschwerde entscheidet der Elferrat und das Präsidium mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen endgültig.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt. Es kann in Organe des Vereins gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.
Sämtliche unter § 3, Ziff. 2 bis 5 aufgeführten Mitgliedern haben das Recht, Anträge sowie Wünsche und Anregungen dem Präsidium vorzutragen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die V ereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der V ereinsorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Ausbreitung des Vereins mitzuwirken und nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins, keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 6 – Aufnahmegebühr und Beiträge
Der Verein kann eine Aufnahmegebühr sowie eine Nutzungsgebühr für vereinseigene Kleidung erheben. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Vereinsjahres austritt oder ausgeschlossen wird.
Beitragsbefreiungen können in Härtefällen auf Vorschlag des Präsidiums durch den Elferrat mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen beschlossen und wieder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Aufnahmegebühr.
Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird von Fall zu Fall durch das Präsidium festgesetzt.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) b) c)
die Mitgliederversammlung, das Präsidium,
der Elferrat.
§ 8 – Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ist. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muß den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dieses Erfordernis ist auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse erfüllt.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) zur Durchführung der Jahreshauptversammlung,
b) auf Antrag von mindestens 1/10 der unter $ 3, Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe als außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung
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a)
b) c) d) e)
f)
g)
nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,
setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest,
fasst Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,
wählt das Präsidium, den Elferrat und zwei Revisoren,
behandelt eingegangene Anträge, die spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein müssen,
nimmt die Beschwerde über die Aberkennung von Ehrentiteln entgegen und entscheidet anschließend darüber,
fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Abstimmenden. Stimmenthaltung wird nicht bewertet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten, bzw. die seines Vertreters doppelt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich.
Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmung muß vorgenommen werden, wenn es 1/3 der Abstimmungsberechtigten verlangt. Wahlen finden offen statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) b) c)
dem Präsidenten, den Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister.
Die Präsidiumsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während dieser Periode ein Mitglied des Präsidiums aus, so kann das Präsidium einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bestellen, die dann über das neue Präsidiumsmitglied zu bestimmen hat.
Der Präsident, in seiner Verhinderung ein anderes Präsidiumsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung und die Präsidiumssitzungen. Bei Abstimmungen des Präsidiums zählt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten doppelt.
Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins und die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder vertreten.
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6. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte durch.
§ 10 – Kassenprüfung
Die Revisoren prüfen die Kasse und das Rechnungswesen in der Regel jährlich einmal. Über das Ergebnis berichten sie dem Präsidium schriftlich und in der Mitgliederversammlung mündlich. Sie nehmen an den Sitzungen des Präsidiums nicht teil, können jedoch beratend zugezogen werden.
§ 11 – Elferrat
Der Elferrat wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet während dieser Zeit ein Mitglied des Elferrats aus, so beruft das Präsidium einen Nachfolger. Die nächste Jahreshauptversammlung nimmt die Bestätigung dieses Mitglieds vor.
Aus den Reihen des Elferrats werden Schriftführer, Protokollführer, Inventarverwalter, Gardechef, die Stellvertreter für den Schatzmeister, Schriftführer, Protokollführer, Inventarverwalter, Gardechef und die Komitee-Sprecher ernannt.
Der Schriftführer meistert den Schriftverkehr der Gesellschaft in Abstimmung mit dem Präsidenten, im Verhinderungsfall mit einem anderen Präsidiumsmitglied. Anfallende Kosten (z.B. Material, Porto) werden unter Vorlage von Belegen erstattet.
Die Mitglieder des Elferrats sind verpflichtet, bei allen Veranstaltungen der Gesellschaft oder Elferratssitzungen anwesend zu sein.
Der Elferrat wird zu Sitzungen durch den Präsidenten oder ein Präsidiumsmitglied einberufen.
Der Elferrat und das Präsidium entscheiden über Beschwerden von Auszuschließenden mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Anwesenden.
Der Elferrat schlägt die Komitee-Mitglieder in Abstimmung mit dem Präsidium vor, die dann mit der einfachen Mehrheit von Elferrat und Präsidium gewählt werden.
§ 12 – Ältestenrat
Die Mitglieder des Ältestenrats werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen in einer gemeinsamen Sitzung von Präsidium und Elferrat gewählt. Zum Ältestenrat kann nur gewählt werden, wer mindestens 8 Jahre ununterbrochen Elferrat war.
Der Ältestenrat soll den Elferrat beraten.
Mitglieder des Ältestenrats können zu Elferratssitzungen eingeladen werden. Die Ältestenratsmitglieder sind bei Abstimmungen in Elferratssitzungen stimmberechtigt.
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§ 13 – Garden und Gruppen der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft unterhält gegenwärtig folgende Garden und Gruppen:
a) Minispatzen,
b) Gardespatzen,
c) Rittergarde,
d) Präsidentengarde.
Die Garden werden durch den Gardechef vertreten. e) Männerballett.
Das Männerballett wird durch dessen Betreuer vertreten.
f) 1. Masken- und Brauchtumsgruppe „Narren von der Maisenburg“.
Die Gruppe wird durch die Symbolfigur „Ritter von der Maisenburg“ vertreten.
Jede Garde oder Gruppe untersteht einem Betreuer. Über die Auflösung einer Garde oder Gruppe oder Gründung einer weiteren entscheidet Präsidium und Elferrat mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.
Auftritte bei anderen als gesellschaftseigenen Veranstaltungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Präsidiums. Dasselbe gilt für den Elferrat sowie alle anderen Aktiven.
§ 14 – Ehrentitel
Besonders verdiente Mitglieder, in besonderen Fällen auch Außenstehenden, können besondere Ehrentitel verliehen werden. Es ist zu unterscheiden zwischen Ehrentitel für Aktive und für Außenstehende.
Vorschläge für die Verleihung können vom Präsidium und den Elferratsmitgliedern gemacht werden. Präsidium und Elferrat entscheiden darüber, mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.
Wer gegen die Interessen des Vereins handelt, sich vereinsschädigend verhält, wegen ehrenrühriger Handlung verurteilt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird, kann die Ehrentitel aberkannt bekommen. Darüber entscheidet Präsidium und Elferrat in gemeinsamer Sitzung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Anwesenden. Der Betroffene ist hierüber schriftlich zu unterrichten. Er hat die Möglichkeit der Beschwerde an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Stimmenmehrheit darüber anschließend entscheidet.
§ 15 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
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§ 16 – Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Sozialstation Renningen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.05.2011 beschlossen, und am 16.09.2011 in das Vereinsregister unter VR-Nr. 176/177 Satzung Bl. 183/190 eingetragen.
Präsident Schatzmeister
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